AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen von reneltdesign Rahmenbedingungen für Design-Verträge und -Angebote 1. Geltung: Die nachstehenden Rahmenbedingungen des Auftragnehmers gelten für sämtliche Design- Verträge und - Angebote des Auftragnehmers. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer im voraus bestätigt wurde. Die Gegenzeichnung des Vertrages / Angebotes gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingungen.
2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und verfahrenstechnischen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen. Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Auftragnehmer nur insoweit verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.
3. Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Design- Vertrag/ - Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abrede mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers; dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.
4. Leistungsfristen Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt Folgendes: Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der Auftragnehmer die Abnahme nicht mehr verlangen kann. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluss eintretende oder erkennbare höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein-/ Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern vom Auftragnehmer eintreten.
5. Abnahme Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Phase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.
6. Kündigungsrecht des Auftraggebers Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen- und sonstige Modelle sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.
7. Nachbesserung / Gewährleistung Infolge der an den Auftragnehmer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten können aus Gründen des Geschmacks keine Nachbesserungs- oder Gewährleistungsrechte entstehen.
8. Nutzungsrechte Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem endgültigen Designprodukt werden mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Leistungsphasen 1-6 auf den Auftraggeber übertragen. Ist eine Lizenzgebühr vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Auftragnehmer zurück. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Leistungsphase 6 aufnimmt bzw. die Produktion einstellt. Evtl. vom Auftraggeber erworbene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen dann gleichfalls an den Auftragnehmer über. Nutzungen, die über das vereinbarte Produktionsziel und das vereinbarte Produktionsvolumen hinausgehen, werden mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als das vertraglich vereinbarte nur mit Einverständnis des Auftragnehmers übertragen werden. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der Parteien. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Designprodukts vorbereiten. Vorschläge, Anregungen etc. des Auftraggebers begründen keine Miturheberschaft. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche zu Lasten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden. Lizenzgebühren sind spätestens bis Ende Februar für das vorangegangen Kalenderjahr vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Auftragnehmer auszuzahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt für den Fall unrichtiger Auskünfte der Auskunftspflichtige (Auftraggeber).
9. Besondere Urheberrechte Der Auftragnehmer hat das Recht auf Urhebernennung. Erhebliche Änderungen des Designprodukts bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
10. Freiexemplare Der Auftragnehmer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produkts, das mit Hilfe seines Designs hergestellt wurde. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde. Der Auftragnehmer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
11. Haftung Das vom Auftragnehmer geschaffene Designprodukt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche, geistige Schöpfung. Eine über die Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dem Designprodukt zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden. Die wirtschaftliche Verwertung des Designprodukts geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt. Die Haftung des Auftragnehmers aus außervertraglich, aber im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Pflichten sowie aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die für die Vertragsdurchführung nicht wesentlich sind, wird auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Die Haftung des Auftragnehmers aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht übersteigt und die der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die er erkannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der vom Auftragnehmer zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, das der Höhe nach nur bis zu 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs.
13. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber geltend zu machen. Er tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren, die mit diesem Eigentumsvorbehalt belastet sind, zur Sicherung sämtlicher noch offener Forderungen an den Auftragnehmer ab. 14. Designterminologie Proportionsmodell Ein Modell, das nur die Aufgabe hat, im wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen. Designmodell Ein Modell, das von seiner äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht, und zwar in einer Qualität, die für Prospektfotos verwendet werden könnte. Funktionsmodell Ein Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form. Ergonomiemodell Ein Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient. Prototyp Ein nach den Fertigungszeichnungen erstelltes Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht.
15. Änderungen / Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel oder Fax genügen. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dieser Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Rahmenbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung sowie eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
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